Einführung in das Internetrecht
In diesem Kapitel soll zunächst die Frage geklärt werden, was man überhaupt unter den Begriffen Computerrecht, Online-Recht oder Internetrecht (diese Begriffe werden synonym verwendet) versteht.
Hier drängt sich die Frage auf, dass das Internetrecht eine völlig neue Rechtsmaterie sei. Das folgende Beispiel soll zeigen, dass dem jedoch nicht so ist.
Wenn Sie schon einmal eine Software auf ihnen Computer installiert
haben, wurden Sie sicherlich schon mit der Frage konfontiert, dass
Sie nun erst einmal die nachfolgenden Lizenzbestimmungen -oft auch
als "EULA"
bezeichnet- akzeptieren müssen.
Eine solche EULA ist ein spezieller Endbenutzer
Lizenzvertrag (engl.: End User License Agreement), welche die
Benutzung der Software regelt.
Rechtlich gesehen haben solche Lizenzvereinbarungen jedoch keine besondere Bedeutung. Vielmehr ist der Kaufvertrag die rechtliche Grundlage für den Eigentumserwerb an dem Datenträger. Die Beschränkungen zu denen Sie als Nutzer der Software verpflichtet werden sollen, sind i.d.R. solche, zu denen Sie ohnehin auf Grund gesetzlicher Beschränkungen verpflichtet sind (z.B. Urheberrecht, Markenzeichenrecht, etc.).
Sinngemäß verhält es sich bei einer Software genauso, wie mit dem Kauf eines Buch. Obwohl Sie das Eigentum an diesem Buch erwerben, dürfen Sie dieses Buch nicht einfach kopieren und diese Kopien dann weiter verkaufen. Der Inhalt dieses Buch unterliegt nämlich dem Urheberschutz.
Mit dem Urheberrecht werden wir uns im übernächsten Kapitel noch näher beschäftigen.
Für diese Einführung soll dieses Beispiel zunächst lediglich
aufzeigen, dass es ein besonderes Internetrecht im eigentlichen Sinne
nicht gibt.
Für die Lösungen von computerrechtliche Fragestellungen, werden
vielmehr die gesetzliche Regelungen angewendet, die auch schon vor
Einführung des Internet bestanden haben.
Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme, die eigentlich keine Ausnahme ist, sondern eher damit zusammenhängt, dass es im Internet etwa bestimmte Kommunikationsformen gibt, die es in der Offline-Welt zumindest nicht in dieser Form gibt. Als Beispiel hier für sei der E-Mail Verkehr genannt, oder etwa die Haftung für sogenannte Hyperlinks, welches die Gerichte in Zukunft noch starker beschäftigen werden.
Soweit der Gesetzgeber für diese Besonderheiten noch keine speziellen gesetzlichen Regelungen getroffen hat, sind in derartigen Fällen die Gerichte gefordert, im Wege der Rechtsfortbildung derartige Streitfälle zu regeln.
Welche Rechtsgebiete im Zusammenhang mit dem Internet zur Anwendung kommen, soll folgende Tabelle verdeutlichen. Diese Tabelle stellt allerdings keine abschließende Aufzählung der Rechtsgebiete dar.
| Rechtsgebiete | Anwendungsbeispiele | gesetzliche Grundlagen |
|---|---|---|
| allgemeines und besonderes Zivilrecht, Internationales Privatrecht | Vertragsabschluss, Gewährleistungen, Haftungsregelungen, Verträge mit Auslandsbezug | BGB, EGBGB |
| Urheberrecht | Schutz des Urhebers, Verwertungsrechte | UrhG, KunstUrhG |
| Wettbewerbsrecht | Abmahnungen, Werbung | UWG |
| Strafrecht | Datenspionage, Pornographie, Volksverhetzung | StGB und verschiedene Nebengesetze z.B. im UWG, UrhG |
| Namens-, Warenzeichen- und Markenzeichenrecht | Domainregistrierung, unzulässige Verwendung von Namen- und Markenbezeichnung | § 12 BGB, MarkenG |
| Datenschutz | Informations- und Belehrungspflichten im eCommerce | TMG, BDSG, MDStV |
Haben Sie Fragen zu diesem Kapitel, verwenden Sie bitte mein Kontaktformular.
