Einführung in das Urheberrecht
Diese Kapitel gibt eine kurze Einführung in das Urheberecht und soll
exemplarisch den Sinn und Zweck des Urheberrechts erläutern.
Dieser Teil gliedert sich in folgende Bereiche:
- Zweck des Urheberschutzes
- Schranken des Urheberrecht
- rechtliche Konsequenzen bei Urheberechtverletzungen
1. Zweck des Urheberschutzes
Unter Urheberschutz versteht man den geistigen und künstlerischen Schutz des Urhebers eines Werkes. Unter diesem Schutz fallen u.a. auch Computerprogramme (§ 2 Abs.1 Nr.1 UrhG).
Das Urheberrecht berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale des Urhebers an seinem Werk, schränkt es aber zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit zugleich auch wieder ein (Beispiel: Zitiergebot, Privatkopien).
Aufgabe des Urheberrechts ist der Schutz des Urhebers an seinem geistlichen und künstlerischem Werk, und es soll zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung dienen (§ 11 UrhG). Dem Urheber stehen daher eine Reihe von Verwertungsrechten zu (§§ 15ff. UrhG).
Zu diesen Verwertungsrechten zählen u.a.:
- das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),
- das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und
- das Vortragsrecht (§ 19 UrhG).
Zusammenfassend läßt sich somit sagen, dass der Urheber über die Verbreitung seines Werkes in erster Linie selber bestimmen kann. Der Gesetzgeber hat zur Wahrung der Allgemeininteressen eine Reihe von Ausnahmen in den §§ 44a - 63a UrhG vorgesehen.
2. Schranken des Urheberrecht
Im Zeitalter des Internets ist die Vervielfältigung von Dateien auf privaten Datenträgern weit verbreitet. Das Urhebergesetz berücksichtigt daher auch, dass es in bestimmten Fällen unbillig wäre die Verwertung eines Werkes durch andere Personen als den Urheber ganz zu unterbinden. Daher ist die Vervielfältigung einzelner Werke zum Zweck des privaten Gebrauches zulässig (§ 53 UrhG). Diese Vervielfältigung darf dabei allerdings weder mittelbar noch unmittelbar dem Erwerbszweck dienen.
Allerdings gibt es dieses Recht nur dann, wenn die verwendete Vorlage
zur Vervielfältigung nicht schon selber unter Verletzung des
Urheberrechtes entstanden ist.
Hat z.B. ein Internetanbieter ein
Musikstück schon unter Verletzung des Urheberrechts in das Internet
gestellt, dann darf dieses Werk auch zum reinen privaten Gebrauch
nicht heruntergeladen werden.
3. rechtliche Konsequenzen bei Urheberrechtsverletzung
In einem solchen Fall macht sich auch der Endbenutzer dieses Werkes strafbar. Als Strafe sieht das Gesetzt eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 106 UrhG) vor. Dieser Straftatbestand setzt Vorsatz voraus und wird nur auf Antrag des Urhebers verfolgt (§ 109 UrhG).
Neben diesen straflichen Konsequenzen hat aber auch der Urheber selber eine Reihe von zivilrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten, um gegen den Rechtsverletzer vorzugehen. Wer rechtwidrig das Verwertungsrecht der Urhebers verletzt, kann vom Urheber auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden, und bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit besteht sogar ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 97 Abs.1 UrhG). Auch kann der Urheber verlangen, dass die rechtswidrig hergestellte Kopie vernichtet oder an ihn herausgegeben wird (§ 98 UrhG).
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