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Vertragsgrundlagen im Internetrecht

In diesem Kapitel werden wir uns damit beschäftigen, wie im Internet Verträge überhaupt zustande kommen und welches Recht für diese Verträge anwendbar ist.
Dieses Kapitel behandelt folgende Themen:

  1. Abgabe von Willenserklärungen im Internet
  2. Besonderheiten beim Erwerb von Software
  3. Besonderheiten bei Endbenutzer Lizenzvereinbarungen (EULA)

1. Abgabe von Willenserklärungen im Internet

Wie im ersten Kapitel schon aufgezeigt wurde, unterscheiden sich Verträge im Internet nicht wesentlich von Vertragsabschlüssen im normalen Geschäftsverkehr. So kommt im Internet ein Vertrag auch durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande (§§145ff. BGB). Dies soll folgender Fall verdeutlichen:

Herr A möchte sein Fahrrad für 100 € verkaufen. Er gibt im Internet ein Inserat auf, wo er dieses Fahrrad (mit einer genauen Beschreibung) zum Preis von 100 € zum Kauf anbietet. Daraufhin meldet sich Herr B per E-Mail, dass er dieses Fahrrad zu dem angeboten Kaufpreis kaufen will. Herr A mailt zurück, dass er einverstanden ist.

Die Aufgabe des Inserates von Herr A ist, wie im normalen Geschäftsleben auch, noch nicht als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu beurteilen. Es handelt sich vielmehr, um eine Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes. Somit hat erst Herr B durch seine E-Mail ein wirksames Angebot abgegeben. Die Erwiderung des Herr A ist eine wirksame Annahme dieses Angebotes von Herrn B.

Willenserklärungen sind ferner nur dann wirksam, wenn sie dem anderen Vertragspartner auch tatsächlich zugegangen sind. §130 Abs.1 BGB. Gerade bei Rechtgeschäfte, die per E-Mail abgewickelt werden, stellt sich die Frage, wann eine solche Willenserklärung dem anderen Vertragspartner zugegangen ist.

Hier haben die Gerichte für Rechtsgeschäfte im E-Mail-Verkehr folgenden Grundsatz entwickelt.

Handelt es sich um ein E-Mail-Account eines Unternehmers, so ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme einer Nachricht während der normalen Geschäftszeiten noch am selben Tag besteht.
Privatpersonen, die im geschäftlichen Verkehr ihre E-Mail-Adresse als Kontakt angeben, sollte man zumuten können, dass sie ihre E-Mails mindestens einmal täglich abrufen. Somit ist spätestens am Tag nach dem Eintreffen der Nachricht von einer Kenntnisnahme auszugehen.

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2. Besonderheiten beim Erwerb von Software

Für die Abgabe von Willenserklärungen beim Softwareerwerb gilt im Grunde genommen das Gleiches nur mit einigen Besonderheiten, die nun näher erläutert werden sollen.
Hierzu aber zunächst wieder ein Beispiel.

Sie möchen ein Grafikprogramm erwerben. Im Internet bietet die Firma M ein solches Programm als Vollversion zum Preis von 70 € an. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, das Programm für 30 Tage kostenlos zu testen (Shareware-Version). Sie entscheiden sich zunächst für die Shareware-Version.

Die Rechtssprechung unterscheidet beim Erwerb von Software zwischen:

Für den Erwerb von Standardsoftware findet das Recht über den Sachkauf (§§433ff. BGB) Anwendung, während der Erwerb von Individualsoftware sich nach den Regeln des Werkvertrages bzw. Werklieferungsvertrages (§§631ff. BGB) richtet.

Die Besonderheit beim Softwareerwerb liegt nun darin, dass Computerprogramme dem Urheberschutz unterliegen und es dem Urheber obliegt, über die Verbreitung seines Programmes zu bestimmen §15 UrhG.

Aus diesem Urheberschutz heraus folgt, dass es verschiedene Überlassungsmodelle gibt.

Tabelle 1: Überlassungsmodell Softwareverkauf
Überlassung als Verkauf der Software
Der vollständige Verkauf der Software, wobei dem Erwerber ein komplettes Weiterverbreitungsrecht eingeräumt wird, ist in der Praxis sehr selten, und kommt -wenn überhaupt- nur zwischen Firmen vor (beispielsweise beim Verkauf einer Softwareentwicklungsfirma).

 

Tabelle 2: Nutzungsmodelle von Softwareprogramme
Überlassung als Nutzungssrecht an der Software
Dies ist der in der Praxis häufigste Fall. Bei diesem Modell wird dem Anwender in Wirklichkeit nur ein Nutzungsrecht gewährt. Dieses Nutzungsrecht gliedert sich im groben in drei verschiedenen Software-Versionen.
Vollversion Dies sind solche Computerprogramme, die der Anwender im vollen Umfang selber nutzen darf, mit Ausnahme der Verbreitung.
Shareware Zu Deutsch bedeutet Shareware etwa Teilware. Hier wird dem Benutzer nur ein Teil des Computerprogrammes zur Verfügung gestellt. Eine Art von Shareware ist, dass die Software ohne Einschränkungen für eine bestimmte Zeit genutzt werden darf (Demoversion).Shareware ist oft mit einem Nörgelbildschirm (englisch Nagscreen) ausgestattet. Meist wird ein solcher Nörgelbildschirm unmittelbar nach dem Start des unregistrierten Programms angezeigt mit der Empfehlung, der Anwender möge das Programm nun registrieren.
Freeware Diese Software Version ist nicht zu verwechseln mit den freien Software Lizenzen (mehr dazu später).
Als Freeware werden solche Softwareprogramme bezeichnet, die ohne Entgelt zur Verfügung gestellt werden.

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3. Besonderheiten beim Endbenutzer Lizenzvereinbarungen (EULA)

Jetzt muss noch die, im ersten Kapitel bereits angesprochene Frage geklärt werden, warum sogenannte Endbenutzer-Lizenzverträge (EULA) jedenfalls nach deutschem Recht keine besondere rechtliche Bedeutung haben.

Solche Endbenutzer-Lizenzverträge sind als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) zu beurteilen (§§ 305ff. BGB). Gemäß §305 Abs.2 BGB werden AGBs nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Benutzer der Software bereits bei Vertragsabschluss die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise vom Inhalt dieser AGBs Kenntnis zunehmen.

In der Praxis ist dieses jedenfalls bei einer Standard-Software nicht der Fall. Vielmehr hat der Nutzer einer solcher Software erst während des Installationsprozesses, also nachdem er die Installationssoftware auf seinem Computer heruntergeladen hat, die Möglichkeit vom Inhalt dieser EULA Kenntnis zu nehmen. Ein wirksame Kaufvertrag ist aber schon dann zustande gekommen, als der Nutzer sich für das Herunterladen dieser Software einschieden hat.
Mit dem Anklicken des Punktes: Ich akzeptiere diese EULA, sind nach allgemeiner Meinung diese Endbenutzer-Lizenzverträge nicht Vertragsbestandteil geworden.

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